Aktuelles
Satzung über Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit
Erstelldatum09.02.2026
Aufgrund von § 4 in Verbindung mit § 19 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Wutach am 28.01.2026 folgende Satzung beschlossen Bitte klicken Sie hier!
Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit
S A T Z U N G
über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit
Aufgrund von § 4 in Verbindung mit § 19 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Wutach am 28.01.2026 folgende Satzung beschlossen:
Hinweis: Die männliche Form wird zur textlichen Vereinfachung verwendet und bezieht die weibliche Form mit ein.
§ 1
Entschädigung nach Durchschnittssätzen
- Ehrenamtlich Tätige erhalten den Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls
nach einheitlichen Durchschnittssätzen.
- Der Durchschnittssatz beträgt bei einer zeitlichen Inanspruchnahme
2 Stunden 25,-€
4 Stunden 40,-€
6 Stunden 50,-€
8 Stunden und darüber - Tageshöchstsatz 60,- €
§ 2
Berechnung der zeitlichen Inanspruchnahme
- Der für die ehrenamtliche Tätigkeit benötigten Zeit wird je eine halbe Stunde vor ihrem Beginn und nach ihrer Beendigung hinzugerechnet (zeitliche Inanspruchnahme).
Beträgt der Zeitabstand zwischen zwei ehrenamtlichen Tätigkeiten weniger als eine
Stunde, so darf nur der tatsächliche Zeitabstand zwischen Beendigung der ersten und Beginn der zweiten Tätigkeit zugerechnet werden.
- Die Entschädigung wird im Einzelfall nach dem tatsächlichen notwendigerweise für die Dienstverrichtung entstandenen Zeitaufwand berechnet.
- Für die Bemessung der zeitlichen Inanspruchnahme bei Sitzungen ist nicht die Dauer
der Sitzung, sondern die Dauer der Anwesenheit des Sitzungsteilnehmers maßgebend. Die Vorschriften des Absatzes 1 bleiben unberührt. Besichtigungen, die unmittelbar vor der nach einer Sitzung stattfinden, werden in die Sitzung eingerechnet.
- Die Entschädigung für mehrmalige Inanspruchnahme am selben Tag darf
zusammengerechnet den Tageshöchstsatz nach § 1 Abs. 2 nicht übersteigen.
§ 3
Aufwandsentschädigung
- Gemeinderäte erhalten für die Ausübung ihres Amtes eine Aufwandsentschädigung. Diese wird bezahlt als Sitzungsgeld je Sitzung in Höhe von 30,-€.
Bei mehreren unmittelbar aufeinanderfolgenden Sitzungen desselben Gremiums wird nur ein Sitzungsgeld gezahlt.
- Die monatlichen Grundbeträge nach Absatz 1 entfallen, wenn der Anspruchsberechtigte sein Amt ununterbrochen länger als ein Monat tatsächlich nicht ausübt, für die über drei Monate hinausgehende Zeit.
- Die Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 wird für die entschädigungspflichtigen Sitzungen am Jahresende gezahlt.
- Die ehrenamtlichen Stellvertreter des Bürgermeisters erhalten für die Vertretungstätigkeit eine Aufwandsentschädigung nach den Durchschnittsätzen des
§ 1 nach der tatsächlichen Beanspruchung.
Wenn sich die Dauer der Vertretung auf mehr als ein Monat erstreckt, erhält der erste ehrenamtliche Stellvertreter des Bürgermeisters neben der Entschädigung nach
Abs. 1 einen Pauschalbetrag für die Vertretung des Bürgermeisters pro Kalender- bzw. Vertretungstag in Höhe von 70,- €. Dies gilt dann ab dem Zeitpunkt des Beginns der Dauer der Vertretung.
- Für den Zeitraum 01.01.2026 wird statt der Entschädigung nach § 3 Ziffer 4, Satz 2 eine monatliche Aufwandsentschädigung von 500 € an den Ersten Stellvertreter des Bürgermeisters gewährt. Dies wegen des höheren Aufwands aufgrund der Abwesenheit des Bürgermeisters.
§ 4
Erstattung von Aufwendungen für die Pflege oder Betreuung von Angehörigen
- Ehrenamtlich Tätige im Sinne des § 15 GemO, die durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Bürgermeister jeweils glaubhaft machen, dass ihnen erforderliche Aufwendungen für die entgeltliche Betreuung von pflege- oder betreuungsbedürftigen Angehörigen während der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit entstanden sind, erhalten Aufwendungen in Form einer Pauschale in Höhe von 14,-€ pro angefangener Stunde erstattet.
Dies gilt insbesondere für die Betreuung von Kindern unter 12 Jahren oder unabhängig von einer Altersgrenze für die Pflege/Betreuung von erkrankten, pflege- oder betreuungsbedürftigen Familienangehörigen. Voraussetzung ist, dass das Kind bzw. die pflegebedürftige/betreute Person von keinem im Haushalt lebenden Angehörigen betreut werden kann. Wenn mehrere Angehörige zu betreuen
sind, wird nur eine Entschädigung gezahlt.
- Der Bürgermeister kann von den Erstattungsempfängern den Nachweis des Vorliegens der Erstattungsvoraussetzungen fordern.
- Wer Angehöriger ist, bestimmt sich in entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 5 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG). Wer Kind oder Jugendlicher ist, bestimmt sich in entsprechender Anwendung der Regelungen des SGB.
§ 5
Reisekostenvergütung
Bei Dienstverrichtungen außerhalb des Stadt-/Gemeindegebiets erhalten ehrenamtlich Tätige neben der Entschädigung nach § 1 Abs. 2 und § 3 eine Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2026 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 27. Juli 2006 und einschließlich der in der Zwischenzeit erfolgten Veränderungen außer Kraft.
Wutach, den 28. Januar 2026
Thomas Kaiser
Beauftragter Amtsverwalter
